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Richtlinie des BMF vom 23.02.2011, BMF-010313/1029-IV/6/2010
gültig von 23.02.2011 bis 02.02.2014
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
4. Nachprüfungsverfahren
4.1. Versandscheine T
(1) Zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen prüfen die Abgangsstellen, Durchgangszollstellen und Bestimmungsstellen die Vermerke auf den Versandscheinen T nach, wenn anscheinend ein Fehler gemacht wurde oder Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.
(2) Diese Nachprüfung erfolgt anhand des Vordrucks TC 21-Nachprüfungsersuchen (siehe Zoll Standardset), auf dem der Grund für die Prüfung anzugeben ist.
(3) Zusätzlich zu den unter Punkt (1) genannten Fällen lassen die
- Abgangsstellen stichprobenweise mindestens 2 vT der zurückgesandten Exemplare Nr. 5 der Versandscheine T nachprüfen, jedoch nicht weniger als 4 je Monat;
- Durchgangszollstellen stichprobenweise mindestens 2 vT der vorgelegten Exemplare Nr. 4 und 5 nachprüfen, jedoch nicht weniger als 4 je Monat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Waren von einem Versandbegleitdokument begleitet werden und die Durchgangszollstelle die Versanddaten nicht mittels Informationstechnologie und Datennetzen erhalten kann.