Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2012, BMF-010313/0001-IV/6/2012
gültig von 01.01.2012 bis 25.11.2013
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
  • Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 313c
(1) Eine Schifffahrtsgesellschaft, der gemäß Artikel 313b die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt wurde, ist verpflichtet, die Zulassung für zu diesem Zweck registrierte Schiffe einzusetzen. (2) Die Schifffahrtsgesellschaft unterrichtet die bewilligende Zollbehörde über alle Umstände, die nach Erteilung der Zulassung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können. Wird die Zulassung seitens der bewilligenden Zollbehörde oder auf Antrag der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so teilt die bewilligende Zollbehörde den ersuchten Zollbehörden den Widerruf mittels des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems mit. (3) Wird die Zulassung dahingehend geändert, dass sie auch für Mitgliedstaaten gilt, die in der ersten oder einer früheren Zulassung nicht genannt wurden, so kommt das Verfahren des Artikels 313b Absatz 3 zur Anwendung. Artikel 313b Absatz 4 gilt sinngemäß.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:09.01.2012
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:ZK-DVO
Stammfassung:BMF-010313/0056-IV/6/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 29636.12
aufgenommen am: 09.01.2012 13:47:07
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