Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0204-IV/7/2013
gültig von 01.07.2014 bis 28.04.2020
UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika

Hinweis Beachte

Diese Arbeitsrichtlinie wurde neu erstellt.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Änderung des Protokolls

Im Abkommen ist die Einrichtung eines Assoziationsrats vorgesehen, der auch die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls ändern kann.

11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse

Auf Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Durchgangsverkehr oder in einer Vertragspartei in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, kann dieses Übereinkommen anwendbar sein, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 4 Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:24.06.2014
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, WTO, World Trade Organisation, Mexiko, Südamerika, Staaten des karibischen Raumes
Systemdaten: Findok-Nr: 67006.1
aufgenommen am: 24.06.2014 11:19:11
Dokument-ID: 6c0838c0-feeb-49d2-8849-6fc04d4e39a5
Segment-ID: 8508ff15-625d-4a69-ac28-a32cf6c9b3e7
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