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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Abschnitt 2 Vereinfachtes Anmeldeverfahren
Artikel 262
(1) In der Bewilligung nach Artikel 260
- wird die Zollstelle bzw. werden die Zollstellen bezeichnet, die für die Annahme der vereinfachten Zollanmeldungen zuständig sind;
- werden Form und Inhalt der vereinfachten Zollanmeldungen bestimmt;
- werden die Waren, für die sie gilt, und die Angaben aufgeführt, die in der vereinfachten Zollanmeldung zwecks Feststellung der Warenbeschaffenheit zu machen sind;
- werden nähere Angaben zu der vom Beteiligten zu leistenden Sicherheit für gegebenenfalls entstehende Zollschulden gemacht.
Ferner werden in der Bewilligung Form und Inhalt der ergänzenden Zollanmeldungen sowie die Fristen festgelegt, innerhalb deren die Zollanmeldungen bei der zu bezeichnenden zuständigen Zollbehörde abzugeben sind.
(2) Die Zollbehörden können auf die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung verzichten, wenn sich die vereinfachte Zollanmeldung auf Waren bezieht, deren Wert niedriger ist als der in den betreffenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Schwellenwert und sofern die vereinfachte Zollanmeldung alle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Angaben enthält.