Richtlinie des BMF vom 12.05.2021, 2021-0.342.393 gültig ab 12.05.2021

ZK-2030, Arbeitsrichtlinie Außertarifliche Befreiungen

  • 0. Einführung

0.3. Verfahrensablauf

0.3.1. Zuständiger Mitgliedstaat

Grundsätzlich bleibt es dem Zollbeteiligten überlassen, in welchem Mitgliedstaat er die Überlassung Art. 5 Z 16 UZK einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr vornimmt.

Für Abgabenbefreiungen, die von einer bestimmten Verwendung der Waren durch den Empfänger abhängen, gilt Artikel 123 ZBefrVO. Diese Waren können im externen Versandverfahren in den zuständigen Mitgliedstaat weitergeleitet werden.

0.3.2. Antrag

Für die Feststellung der Eingangs- oder Ausgangsabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags der Parteien. Eine Gewährung hat jedoch auch von Amts wegen zu erfolgen, wenn der Sachverhalt offenkundig ist, von dem festgestellt wird, dass er einem Zollbefreiungstatbestand entspricht und kein Fall des § 25 ZollR-DV 2004 vorliegt.

Die Form des Antrags folgt der Form der Zollanmeldung. Bei jenen Zollbefreiungen, die nicht durch Grundlagenbescheid festgestellt werden (siehe Abschnitt 0.3.3.2.), wird der Antrag mündlich im Zuge der Abgabe bzw. durch Verwendung des dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden dreistelligen Verfahrenszusatzcodes in der schriftlichen bzw. elektronischen Zollanmeldung gestellt (siehe Abschnitt Übersicht in Anhang 8).

Werden Waren zulässigerweise durch andere Formen der Willensäußerung angemeldet, gilt diese Zollanmeldung auch als Antrag auf Feststellung der Abgabenfreiheit (§ 9b Abs. 2 ZollR-DV 2004).

0.3.3. Feststellung der Abgabenfreiheit

0.3.3.1. Feststellung durch Annahme der Zollanmeldung

Die Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit erfolgt im Zuge der Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Annahme der Zollanmeldung (siehe auch § 9b Abs. 2 ZollR-DV).

Auf die Findok ARL ZK-1580 wird hingewiesen.

Ob bei mündlicher Zollanmeldung vom Erfordernis einer Niederschrift abgesehen werden kann, wird bei den jeweiligen Tatbeständen angeführt. Auf einem allfällig vorhandenen Begleitpapier sind die maßgebliche Rechtsgrundlage, CRN, Amtstempel und Unterschrift anzubringen (siehe Findok ARL ZK-1580, Pkt. 2.3. ff).

0.3.3.2. Feststellung durch Grundlagenbescheid

Die Feststellung der Abgabenbefreiung erfolgt gesondert vom Abfertigungsvorgang mittels Grundlagenbescheid (= gesonderter Bescheid gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 ZollR-DG)

  • in den in § 25 ZollR-DV 2004 taxativ aufgezählten Fällen unter Beachtung der in § 26 ZollR-DV 2004 vorgesehenen Ausnahmen,
  • in anderen Fällen, wenn der Antrag auf Feststellung nicht mit bzw. in der Zollanmeldung, sondern bereits vor der Wareneinfuhr gestellt wird. Diese Vorgangsweise führt zur Verkürzung des Abfertigungsvorganges, da bei der Abfertigung das Feststellungsverfahren entfällt, sowie
  • im Fall der Antragstellung nach Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. des Entstehens einer Zollschuld (siehe Abschnitt 0.3.6.).

Im Grundlagenbescheid ist die Abgabenbefreiung festzustellen und über allfällige Bedingungen bzw. Auflagen (beispielsweise Zweckbindung, Übertragungssperre) abzusprechen. Liegt ein Grundlagenbescheid für die angemeldete Ware vor, sind weitere Feststellungen bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen bei der Abfertigung grundsätzlich entbehrlich.

0.3.3.2.1. Sonderfälle

Bei jenen Befreiungen, deren Gewährung an eine vorhergehende Ermächtigung des Empfängers (§ 88 ZollR-DG; siehe Abschnitt 0.3.4.) gebunden ist, ist im Grundlagenbescheid zugleich über diese Ermächtigung abzusprechen.

Bei manchen Befreiungstatbeständen, die unter Umständen von ein und demselben Beteiligten für bestimmte Warenarten öfter in Anspruch genommen werden, kann auf Antrag ein globaler Grundlagenbescheid mit längerer Geltungsdauer erlassen werden. Dies kann beispielsweise bei Befreiungen für Waren zu wissenschaftlichen Zwecken zweckmäßig sein. Im Grundlagenbescheid muss festgehalten werden, auf welche Arten von Waren sich dieser bezieht.

0.3.4. Besondere Ermächtigung

In bestimmten Fällen muss der Empfänger zunächst von der Zollbehörde zum Empfang solcher Waren unter Abgabenbefreiung ermächtigt werden. Diese Ermächtigung ist auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung bzw. für die Zweckbindung zu erfüllen (§ 88 ZollR-DG).

0.3.5. Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt durch die Annahme der Zollanmeldung.

Der Grundlagenbescheid stellt in den vorgesehenen Fällen eine erforderliche Unterlage dar und ist daher der Zollanmeldung beizulegen. Das Abfertigungsorgan hat insbesondere zu überprüfen, ob die angemeldeten Waren mit den vom Grundlagenbescheid erfassten übereinstimmen.

Sind nicht alle im Grundlagenbescheid angeführten Waren auch von der Zollanmeldung unter Angabe des betreffenden Verfahrenszusatzcodes umfasst, dann ist eine Abschreibung der Teileinfuhr bzw. der bereits ausgeschöpften Menge auf dem Original des Grundlagenbescheides durch den Anmelder vorzunehmen. Bei der letzten Teileinfuhr ist eine Vorlage des Grundlagenbescheides im Original nicht mehr erforderlich.

In jenen Fällen, in denen jedoch keine Befreiung von sämtlichen Eingangsabgaben gewährt werden kann (beispielsweise nur hinsichtlich Zoll, nicht auch hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer), ist der geschuldete Abgabenbetrag buchmäßig zu erfassen und dem Schuldner mitzuteilen.

0.3.6. Nachträgliche Maßnahmen

Wird die Abgabenbefreiung erst zu einem Zeitpunkt beantragt, in dem die Waren bereits unter der Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind (Art. 77 UZK), ist zwingend ein Grundlagenbescheid erforderlich (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ZollR-DG). Auf der Grundlage dieses nachträglich ausgestellten Grundlagenbescheides sind die Eingangsabgaben nach Art. 117 UZK zu erstatten oder erlassen.

0.3.7. Nachweise

Sämtliche für die Feststellung der jeweiligen Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen sind der Zollbehörde nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (§ 5 ZollR-DG).

0.3.8. Führung von Aufzeichnungen und abgabenbehördliche Prüfungen

Personen, die Zollbefreiungen in Anspruch nehmen, die an ihr Verhalten gebunden sind, müssen alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens sowie ihre diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so bezeichnen und sieben Jahre lang aufbewahren, dass deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann (§ 132 Abs. 1 BAO).

Die Zollbehörden können zum Zwecke der Kontrolle der Befreiungsvoraussetzungen abgabenbehördliche Prüfungen vornehmen (§ 25 ZollR-DG).

0.4. Zollamtliche Überwachung

Zahlreiche Tatbestände sehen für die betreffenden Waren eine Verwendungspflicht bzw. Zweckbindung vor, deren Einhaltung im Rahmen der zollamtlichen Überwachung kontrolliert werden kann (Art. 124 ZBefrVO).

Betr. die die zollamtliche Überwachung und deren Ende gilt die Endverwendung sinngemäß (§ 86 Abs. 3 ZollR-DG unter Hinweis auf Art. 254 Abs. 4 UZK).

Wird eine abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr überlassene Ware, die einer Verwendungspflicht (siehe Abschnitt 0.3.1.) unterliegt, in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, um dort dauernd derselben Verwendung zugeführt zu werden, so ist im Grundlagenbescheid die Verbringung mit Nachweisen (zB Lieferschein) anzuordnen. Ist kein Grundlagenbescheid vorgesehen, erfolgt die Anordnung in der Zollanmeldung.