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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
Anhang 32-05 Mitteilung an den Bürgen über die Haftung für Schulden im Unionsversandverfahren
Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung:
a)Bezeichnung und Anschrift der Zollbehörde, die für den Ort des Entstehens der Zollschuld zuständig ist,
b)Name und Anschrift des Bürgen,
c)Sicherheits-Referenznummer,
d)MRN und Datum der Zollanmeldung,
e)Bezeichnung der Abgangszollstelle,
f)Name des Inhabers des Verfahrens,
g)Höhe der dem Zollschuldner mitgeteilten Zollschuld.