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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
Titel IV Warenursprung
Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
Abschnitt 1 Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitungen
Artikel 35
Unter diesem Kapitel werden für Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur einerseits und für bestimmte andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus andererseits die Be- und Verarbeitungen festgelegt, die als den Kriterien des Artikels 24 des Zollkodex entsprechend angesehen werden und den genannten Erzeugnissen den Ursprung des Landes verleihen, in dem sie stattgefunden haben.
Unter "Land" ist je nach Fall entweder ein Drittland oder die Gemeinschaft zu verstehen.