Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel IV Ausfuhrverfahren
  • Kapitel 3 Austausch von Ausfuhrdaten zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen
Artikel 796e

(1) Nach Erhalt der ,Ergebnisse beim Ausgang' nach Artikel 796d Absatz 2 bescheinigt die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder den körperlichen Ausgang der Waren mit Hilfe der ,Ausfuhranzeige' oder in der von ihr für diesen Zweck festgelegten Form.

(2) Wird der Ausfuhrzollstelle nach Artikel 792a vom Ausführer oder vom Anmelder mitgeteilt, dass die zur Ausfuhr überlassenen Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben und auch nicht verlassen sollen oder dass die Zollanmeldung nach Artikel 792b Absatz 2 für ungültig erklärt werden soll, so erklärt die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung unverzüglich für ungültig und benachrichtigt die angegebene Ausgangszollstelle durch die ,Ausfuhrannullierungsanzeige' von der Ungültigkeitserklärung.