Richtlinie des BMF vom 01.02.2020, 2020-0.006.344 gültig von 01.02.2020 bis 29.02.2020

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

2. GrenztierärztlicheAmtliche Kontrolle

2.1. Umfang der grenztierärztlichenamtlichen Kontrolle

2.1.1. Kontrollpflichtige Waren

(1) Die im Warenkatalog (Anlage 1) angeführten Waren unterliegen der Kontrollpflicht durch den Grenztierarztamtlichen Kontrolle bei der Einfuhr in die Europäische Union (siehe Abschnitt 2.2.) und bei der Durchfuhr durch die Europäische Union (siehe Abschnitt 2.3.).

(2) Die Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt besteht auch für folgende zusammengesetzten Erzeugnisse:

a)zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Fleischerzeugnisse enthalten,

b)zusammengesetzte Erzeugnisse, die zur Hälfte oder zu einem größeren Anteil aus irgendeinem anderen verarbeiteten Erzeugnis tierischen Ursprungs als einem verarbeiteten Fleischerzeugnis bestehen,

c)zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine verarbeiteten Fleischerzeugnisse enthalten und zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milcherzeugnissen bestehen, sofern die Endprodukte nicht die Anforderungen des Abschnittes 2.1.2. erfüllen.

Die zusammengesetzten Erzeugnisse, die der Kontrollpflicht durch den Grenztierarztamtlichen Kontrolle unterliegen, sind im Warenkatalog (Anlage 1) angeführt.

(3) Die Grenztierärztezuständigen Behörden sind berechtigt, auch andere Waren hinsichtlich der Einhaltung veterinärrechtlicher Vorschriften zu kontrollieren.

(4) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7299" anzugeben. Dies gilt auch für zusammengesetzte Erzeugnisse, sofern sie gemäß Abschnitt 2.1.2. nicht der Kontrollpflicht durch den Grenztierarztamtlichen Kontrolle unterliegen.

2.1.2. Ausnahmeregelung für zusammengesetzte Erzeugnisse und Lebensmittel

(1) Die nachstehend angeführten zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel unterliegen nicht der Kontrollpflicht durch den Grenztierarztamtlichen Kontrolle:

1.die Erzeugnisse sind für den menschlichen Verzehr bestimmt,

Hinweis: Zusammengesetzten Erzeugnisse, die tierische Erzeugnisse enthalten, zu einer anderen Verwendung als für den menschlichen Verzehr (zB Futtermittel oder industrielle Verwertung), unterliegen unabhängig vom Anteil der tierischen Erzeugnisse immer der Kontrollpflicht durch den Grenztierarztamtlichen Kontrolle.

2.die Erzeugnisse enthalten keine Fleischerzeugnisse,

3.die Erzeugnisse enthalten weniger als 50 % tierische Erzeugnisse, und

a)die Erzeugnisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder bei der Herstellung vollständig gar gekocht beziehungsweise einer Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist, und

Hinweis: Erzeugnisse, die rohe tierische Erzeugnisse enthalten, unterliegen immer der Kontrollpflicht durch den Grenztierarztamtlichen Kontrolle.

b)die Erzeugnisse sind eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet, und

c)die Erzeugnisse sind in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt und

d)ein Handelsdokument liegt bei und die Erzeugnisse sind in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats so gekennzeichnet, dass dem Dokument und dem Etikett zusammen Informationen über Art, Menge und Anzahl der Packungen der zusammengesetzten Erzeugnisse, Ursprungsland, Hersteller und Zutaten zu entnehmen sind, und

4.sofern die Erzeugnisse hitzebehandelte Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, muss die Milch oder müssen die Milcherzeugnisse aus einem der folgenden Drittländer stammen: Albanien, Algerien, Andorra, Argentinien, Aruba, Äthiopien, Australien, Belarus, Belize, Bonaire, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Chile, China (Volksrepublik), Costa Rica, Curaçao, El Salvador, Grönland, Guatemala, Honduras, Hongkong, Indien, Island, Israel, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kuba, Liechtenstein, Madagaskar, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Russland, Saba, der Schweiz, Serbien, Simbabwe, Singapur, St. Eustatius, St. Martin (niederländischer Teil), Südafrika, Swasiland, Thailand, Tunesien, der Türkei, der Ukraine, Uruguay oder den Vereinigten Staaten von Amerika.

Hinweis: Erzeugnisse, die rohe Milch enthalten, unterliegen immer der Kontrollpflicht durch den Grenztierarztamtlichen Kontrolle.

(2) Die nachstehend angeführten zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel unterliegen ebenfalls nicht der Kontrollpflicht durch den Grenztierarztamtlichen Kontrolle:

1.die Erzeugnisse sind für den menschlichen Verzehr bestimmt,

Hinweis: Zusammengesetzten Erzeugnisse, die tierische Erzeugnisse enthalten, zu einer anderen Verwendung als für den menschlichen Verzehr (zB Futtermittel oder industrielle Verwertung), unterliegen unabhängig vom Anteil der tierischen Erzeugnisse immer der Kontrollpflicht durch den Grenztierarztamtlichen Kontrolle.

2.die Erzeugnisse enthalten keine Fleischerzeugnisse und

3.es handelt sich um eine Ware der nachstehend angeführten KN-Codes und die in der Spalte "Erläuterungen" angeführten Bedingungen treffen zu:

KN-Codes

Erläuterungen

 

1806 20, 1806 31, 1806 32, 1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39, 1806 90 50

Schokolade, die zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten besteht und gemäß Abs. 1 Z 3 behandelt wurde; sofern Milcherzeugnisse enthalten sind, müssen diese aus einem der in Abs. 1 Z 4 genannten Drittländer stammen

 

1902 19, 1902 30, 1902 40

Pasta und Nudeln, die nicht mit verarbeiteten Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind und die zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Abs. 1 Z 3 behandelt wurden; sofern Milcherzeugnisse enthalten sind, müssen diese aus einem der in Abs. 1 Z 4 genannten Drittländer stammen

 

1905 10, 1905 20, 1905 31, 1905 32, 1905 40, 1905 90 10, 1905 90 20, 1905 90 30, 1905 90 45, 1905 90 55, 1905 90 60, ex 1905 90 90

Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die zu weniger als 20 % aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Abs. 1 Z 3 behandelt wurden; sofern Milcherzeugnisse enthalten sind, müssen diese aus einem der in Abs. 1 Z 4 genannten Drittländer stammen

 

ex 2001 90 65, ex 2005 70 00

Gefüllte Oliven, die weniger als 20 % Fisch enthalten

 

ex 1604

Gefüllte Oliven, die über 20 % Fisch enthalten

 

ex 2104 10 und ex 2104 20

Für Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, die zu weniger als der Hälfte aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und die gemäß Abs. 1 Z 3 behandelt wurden

 

ex 2106 10, ex 2106 90

Für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten; sofern Milcherzeugnisse enthalten sind, müssen diese aus einem der in Abs. 1 Z 4 genannten Drittländer stammen

(3) Auf diese Ausnahmen wird auch in der Anlage 1 bei den in Frage kommenden KN-Codes hingewiesen.

2.2. Einfuhr von kontrollpflichtigen Waren

(1) Unter Einfuhr ist jede Beförderung einer Sendung mit kontrollpflichtigen Waren von einem in einem Drittstaat (Abschnitt 1.2.10.) gelegenen Ort

a)zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder

b)über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Länder Andorra, Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland gelegen ist,

zu verstehen. Hierunter fällt auch die Rücksendung von Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht (ausgeführt) wurden.

(2) Der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr unterliegen daher kontrollpflichtige Sendungen ungeachtet dessen, zu welcher Art des Zollverfahrens sie abgefertigt werden sollen.

2.3. Durchfuhr von kontrollpflichtigen Waren

(1) Unter Durchfuhr ist das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat (Abschnitt 1.2.10.) nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat zu verstehen.

(2) Für die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Waren und Gegenständen (nicht auch von lebenden Tieren) ist ab 1. Juli 1999 neben der amtlichen Kontrolle beim Grenzeintritt in die Europäische Union eine zusätzliche amtliche Kontrolle beim Grenzaustritt aus der Europäischen Union durchzuführen. Dabei gelten folgende Bedingungen:

1.Die Sendung muss unter zollamtlicher Überwachung gemäß dem T1-Verfahren oder in einem dem T1-Verfahren vergleichbaren, nach internationalen Vorschriften anzuwendenden Versandverfahren bis zur Ausgangszollstelle verbracht werden. Andere Zollverfahrensarten dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden.

2.Das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) ist während des Transports mitzuführen.

3.Die Sendung muss nach Verlassen der Eingangsgrenzkontrollstelle in zollamtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden. Eine Umladung der Sendung während der Beförderung ist ausnahmslos unzulässig.

4.Der Austritt aus dem Gebiet der Europäischen Union ist nur über eine Grenzkontrollstelle (siehe Abschnitt 2.4.) zulässig, wo eine Ausgangsgrenzkontrolle durch den Grenztierarzt zu erfolgen hat. Die Ausreise ist erst nach durchgeführter amtlicher Kontrolle und nach Entrichtung der grenztierärztlichen Gebühren zu gestatten.

(3) Teilt der Grenztierarzt der Eingangsgrenzkontrollstelle mit, dass eine Durchfuhrsendung die EU nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so sind die notwendigen Nachforschungen zur Feststellung der tatsächlichen Bestimmung der Sendung zu veranlassen.

(4) Bei der Durchfuhr von lebenden Tieren ist eine veterinärbehördliche Ausgangsgrenzkontrolle derzeit nicht vorgesehen. Solche Sendungen dürfen daher nach wie vor bei allen Zollstellen austreten.

2.4. Grenzkontrollstellen

(1) Die unter die amtliche Kontrolle fallenden Waren dürfen nur über die in der Anlage 2 angeführten Grenzkontrollstellen (Zollstellen) eingebracht werden; alle anderen Zollstellen haben die Eingangsabfertigung unter Hinweis auf § 27 VEVO 2019 abzulehnen.

(2) Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer in dem von der Kommission betriebenen Datenbanksystem TRACES (TRAde Control and Expert System) bereits vor der Ankunft der kontrollpflichtigen Sendung unter Angabe der voraussichtlichen Ankunftszeit elektronisch anzumelden. In der Folge hat der für die Sendung verantwortliche Unternehmer dem grenztierärztlichen Dienst auch das tatsächliche Einlangen der Sendung an der Grenzkontrollstelle anzuzeigen.

(3) Grundsätzlich haben alle amtlichen Kontrollen (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung) ausschließlich bei der Grenzkontrollstelle (Anlage 2) zu erfolgen.

2.5. Umladung von Sendungen auf Flughäfen

(1) Bei der Umladung von kontrollpflichtigen Sendungen, die aus Drittstaaten im Flugverkehr eintreffen und die in ein anderes Flugzeug umgeladen werden sollen und die für eine andere zugelassene Grenzkontrollstelle der Europäischen Union bestimmt sind, ist der Grenztierarzt von dem für die Sendung verantwortliche Unternehmer zu informieren. Zusätzlich sind der voraussichtliche Entladezeitpunkt, die Bestimmungsgrenzkontrollstelle in der Europäischen Union und der genaue Standort der Lieferung am Flughafengelände anzugeben.

(2) Erfolgt der Weitertransport innerhalb von 3 Tagen kann der Grenztierarzt Kontrollen durchführen. Bei Verweilen der Sendung von 3 bis maximal 90 Tagen wird eine Dokumentenkontrolle durchgeführt. Wird der Zeitraum von 90 Tagen überschritten, hat die vollständige amtliche Kontrolle an der erstberührten Flughafengrenzkontrollstelle stattzufinden.