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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
Kapitel 10a Verfahren für Postsendungen
Artikel 462a
(1) Werden Nichtgemeinschaftswaren nach Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe f) des Zollkodex zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten durch die Post (einschließlich Paketpost) befördert, so haben die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Versendung auf der Verpackung und den Begleitpapieren einen Klebezettel nach dem Muster in Anhang 42 anzubringen oder anbringen zu lassen.
(2) Werden Gemeinschaftswaren mit Bestimmung in oder mit Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet, durch die Post (einschließlich Paketpost) befördert, so haben die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Versendung auf der Verpackung und den Begleitpapieren einen Klebezettel nach dem Muster in Anhang 42b anzubringen oder anbringen zu lassen.