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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel VII Zollschuld
  • Kapitel 2 Entstehen der Zollschuld
Artikel 210

(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht,

  • wenn eine ausfuhrabgabenpflichtige Ware ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verbringens der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

(3) Zollschuldner sind:

  • die Person, welche die Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat;
  • die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass eine Zollanmeldung erforderlich war, aber nicht abgegeben worden ist.