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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-3120, Arbeitsrichtlinie "EFTA-Staaten"
- 2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
2.2. Präferenzzölle
2.2.1. Türkei
Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen (=Sätze wie in der Zollunion vorgesehen) für unter die Zollunion fallende Waren, die Ursprungserzeugnisse der Türkei im Sinne der Abkommen mit den Partnerländern sind und mit gültigen Präferenznachweisen (EUR1, Rechnungserklärung) aus EFTA-Ländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, ist im Beschluss 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei (ABl. Nr. L 265 vom 26.9.2006) enthalten.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_265/l_26520060926de00180038.pdf
Umgekehrt gewährt die Türkei für Waren die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne der Abkommen mit den EFTA-Ländern sind ebenfalls Präferenzen, wenn diese Waren aus EFTA-Ländern in die Türkei eingeführt werden.