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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8300, Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300)
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Die Novellierung beinhaltet vor Allem die Bezeichnung der vorzulegenden Dokumente mit den betreffenden Dokumentenartencodes sowie die Einfuhr von bestimmtem Getreide und Rotem Thun
- 7. Besondere Bestimmungen Einfuhr
- 7.23. MO23 Geflügelfleisch
7.23.3. VO 616/2007 - Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern
siehe "MO-8300 intern" und VP 01817/080V2010
Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern
(1) Bei der Abfertigung des betreffenden Geflügelfleisches zum zollrechtlich freien Verkehr ist vom Einführer Folgendes vorzulegen:
a)eine Einfuhrlizenz, die in Feld 44 der Anmeldung mit den Dokumentenartencodes
"L001 Einfuhrlizenz AGRIM" und
"Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM"
angegeben wird (siehe RL MO-8501) und folgende Angaben enthält:
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Feld 20: |
- Verordnung (EG) Nr. 616/2007 |
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Feld 24: |
- "Ermäßigung des Zollsatzes des GZT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007" und bei Lizenzen der Gruppen 3 und 6: - Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien und Thailand bei Lizenzen der Gruppe 8: - Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien und wenn das Ende der Gültigkeit mit 30.6. des betreffenden Jahres endet: - "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!) |
b)bei Einfuhren aus Brasilien bzw. Thailand zusätzlich ein nichtpräferentielles Ursprungszeugnis mit dem Dokumentenartencode
"U004 Ursprungsnachweis nach Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93"
(siehe Artikel 55 bis 65 ZK-DVO).