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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1840, Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen
- 1. Befreiungen für den Reiseverkehr
1.5. Verfahrenshinweise
1.5.1. Antrag und Zollanmeldung
Die Zollanmeldung kann durch andere Formen der Willensäußerung erfolgen (Art. 230 Buchstabe a ZK-DVO). Diese Waren sind auch Hauptgegenstand von Erleichterungen im Rahmen von Nebenwegverkehren (siehe dazu § 21 Abs. 1 lit. a ZollR-DG). Der Verfahrenszusatzcode lautet 301 für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden bzw. 355 im Grenzverkehr (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
Reisegut kann ausschließlich bei diesen beiden Verfahrenszusatzcodes unter Verwendung der Kurznummer 9999 0000 angemeldet werden. Darunter sind persönliche Gegenstände, Hauswäsche und Geräte im persönlichen Gepäck von Reisenden zu verstehen. Folgende Waren dürfen jedoch nicht darin enthalten sein:
- alkoholische Erzeugnisse,
- Tabak- und Tabakwaren,
- Parfums und Toilettewasser.
Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführte Gegenstände, können, wenn sie abgabenfrei sind, durch einfaches Überschreiten der (grünen) Zollgrenze angemeldet werden (§ 8 Z 2 ZollR-DV 2004).
1.5.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt grundsätzlich durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
1.5.3. Vorschriftswidriges Verbringen
Beispiel: Weinschmuggler im Grünkanal
Der Reisende benützt den grünen Kontrollausgang mit 3 Litern Wein ohne eine mündliche Zollanmeldung abzugeben.
Dadurch hat er die abgabenfreie Menge von 2 Litern durch andere Form der Willensäußerung angemeldet, womit diese Menge also jedenfalls als ordnungsgemäß in den freien Verkehr übergeführt gilt und die Befreiung zu gewähren ist.
Die Restmenge von 1 Liter hingegen wurde vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht (Art. 202 Abs. 1 ZK), da es diesbezüglich zumindest einer mündlichen Zollanmeldung bedurft hätte.
Beispiel: Weinschmuggler im Wald
Der japanische Reisende hat sich im Wald verlaufen und überschreitet die grüne Grenze mit 3 Litern Wein. Er wurde von einer mobilen Kontrolleinheit der nahe gelegenen Zollstelle entdeckt.
Er hat die gesamte Menge von 3 Litern vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht (Art. 202 Abs. 1 ZK), da er den Wein nicht unter Benützung einer Zollstraße zur nächst gelegenen Zollstelle befördert und dort gestellt und hinsichtlich der über die Freimenge von 2 Litern hinausgehenden Menge eine ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben hat.
Die Befreiung kann gemäß Art. 212a ZK (siehe Abschnitt 0.3.6.) auch gewährt werden, wenn den Beteiligten kein schweres Verschulden an seinem Fehlverhalten trifft.
Die Regelung des Art. 212a ZK ist auch im Reiseverkehr zu beachten (siehe Abschnitt 0.3.6.).
1.5.4. Bagatellgrenze
Im Reiseverkehr besteht eine herabgesetzte Bagatellgrenze (§ 14 ZollR-DV 2004). Die buchmäßige Erfassung hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 3 EUR im Einzelfall nicht überschreitet. Das gilt nicht bei der Einfuhr von Tabakwaren durch Bewohner des Anwendungsgebiets (siehe Abschnitt 1.4.1).