Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 5 Vorübergehende Verwendung
  • Abschnitt 2 Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
  • Unterabschnitt 3 Material für Katastropheneinsätze, medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung, Tiere; in Grenzzonen verwendete Waren
Artikel 567

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Tiere bewilligt, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören.

Sie wird für folgende Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der nach dem geltenden Recht festgelegten Grenzzone bewilligt:

a) Ausrüstung, die einer in der Grenzzone, welche an die Grenzzone der vorübergehenden Verwendung angrenzt, ansässigen Person gehört und von einer in dieser angrenzenden Zone ansässigen Person verwendet wird;

b) Waren, die für den Bau, die Instandsetzung oder die Instandhaltung von Infrastrukturen in einer solchen Grenzzone unter Aufsicht von Behörden verwendet werden.