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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 2 Verfahrensablauf
  • Unterabschnitt 6 Überprüfung der Beendigung des Verfahrens
Artikel 369

Bei Überlassung der Waren zeigt die Abgangsstelle der angemeldeten Bestimmungsstelle durch eine "Vorab-Ankunftsanzeige" und allen angemeldeten Durchgangszollstellen durch eine "Vorab-Durchgangsanzeige" die Einzelheiten zu dem gemeinschaftlichen Versandverfahren an. Diese Nachrichten basieren auf den gegebenenfalls berichtigten Daten der Versandanmeldung und sind entsprechend zu vervollständigen. Sie entsprechen der Struktur und den Angaben, die von den Zollbehörden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.