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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- C. Zolllager
Artikel 109
(1) Die Einfuhrwaren können den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.
Soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen erforderlich ist, kann eine Liste der Fälle aufgestellt werden, in denen diese Behandlungen für unter die gemeinsame Agrarpolitik fallende Waren nicht zulässig sind.
(2) In das Zolllagerverfahren übergeführte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, dürfen nur den Behandlungen unterzogen werden, die für diese Waren ausdrücklich vorgesehen sind.
(3) Die Behandlungen im Sinne des Absatzes 2 bedürfen der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden, die die Einzelheiten ihrer Durchführung festlegen.
(4) Die Listen der Behandlungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden nach dem Ausschussverfahren aufgestellt.