
VB-0210, Arbeitsrichtlinie Wein
Zusatzinformationen

- 2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.3. Nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmte Waren
(1) Für jede Partie (= Menge eines Erzeugnisses, die von ein und demselben Absender an ein und demselben Empfänger versandt wird), die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist und zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch nicht geeignet ist, ist nur die Bescheinigung im Feld 9 des Vordruckes V I 1 erforderlich. Das Analysebulletin (Feld 10) muss nicht ausgefüllt werden.
(2) Hinsichtlich Sonderregelungen für Likör- und Brennweine sowie für Weine mit ermäßigtem Zollsatz siehe Abschnitt 2.4.
(3) Aus jenen Drittländern die keine amtliche Stelle benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 29.07.2008 |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Wein |
Stammfassung: | BMF-010311/0019-IV/8/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 26995.6 aufgenommen am: 29.07.2008 08:13:25 zuletzt geändert am: 13.11.2008 Dokument-ID: da18d3e0-8f7b-4a67-9056-201bb3dc9fb0 Segment-ID: 866c224d-b70a-4690-bcbe-f2dc70b03f34 |
