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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013
Die Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (KStR 2013) stellen einen Auslegungsbehelf zum Körperschaftsteuergesetz 1988 dar und dienen einer einheitlichen Vorgehensweise. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.- 3. Einkommen (§ 7 KStG 1988)
- 3.2 Verlustausgleich
3.2.8 Liebhaberei
3.2.8.1 Allgemeines
Die Steuersubjekteigenschaft der Körperschaften und der Gleichheitsgrundsatz gebieten, dass die Grundsätze der Liebhaberei auch für den Bereich der Körperschaftsteuer zu beachten sind. Der VwGH hat die Möglichkeit des Vorliegens von Liebhaberei bei Körperschaften bejaht (vgl. VwGH 26.4.198920.10.2009, 892007/1413/00010029 und VwGH 19.2.199228.4.2009, 922006/1413/00160140). Zur Liebhaberei im Bereich der Körperschaftsteuer siehe im Detail LRL 2012 Rz 130 ff.
3.2.8.2 Liebhaberei bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988
Zur Liebhaberei in Zusammenhang mit unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften siehe LRL 2012 Rz 138 ff.
3.2.8.3 Unternehmensgruppen
Zur Liebhaberei in Zusammenhang mit Unternehmensgruppen siehe LRL 2012 Rz 140 ff und VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0045.
3.2.8.4 Liebhaberei im Verhältnis zur verdeckten Ausschüttung
Zur Liebhaberei in Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen siehe LRL 2012 Rz 135 ff.
3.2.8.5 Liebhaberei im Verhältnis zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 12 KStG 1988
Auch im Verhältnis zur Frage der steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 12 KStG 1988 in Verbindung mit § 20 EStG 1988 (siehe Rz 1256 ff und LRL 2012 Rz 130) ist die Frage der Einkunftsquelleneigenschaft zu überprüfen.
Beispiel:
Betreibt eine Gewinn bringende AG ein Verlust erzeugendes Schlosshotel, das zum Teil für die Bewirtung und Unterkunft von Geschäftsfreunden genutzt wird, ist zuerst die Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle zu klären. Wird die Einkunftsquelleneigenschaft bejaht, kann erst in einem zweiten Schritt die Betriebsbezogenheit dieser Aufwendungen überprüft werden und gegebenenfalls die Abzugsfähigkeit nach § 12 KStG 1988 verneint werden.
3.2.8.6 Liebhaberei bei nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften
Zur Liebhaberei in Zusammenhang mit nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften siehe LRL 2012 Rz 145.
3.2.8.7 Liebhaberei bei gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgenden Körperschaften
Zur Liebhaberei in Zusammenhang mit Körperschaften, die mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen, siehe LRL 2012 Rz 146.
3.2.8.8 Liebhaberei bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechtes
Zur Liebhaberei in Zusammenhang mit Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts siehe Rz 72 und LRL 2012 Rz 147 f.
3.2.8.9 Liebhaberei bei einem ausgelagerten Versorgungsbetriebeverbund
Zur Liebhaberei in Zusammenhang mit ausgelagerten Versorgungsbetriebsverbunden von Körperschaften öffentlichen Rechts siehe LRL 2012 Rz 153 ff.