

- 6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)
- 6.1 Berufsgruppen
6.1.10 Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2.628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.
Die Werbungskostenpauschalierung gilt nur für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung; für andere politische Funktionäre ist sie nicht anzuwenden. Zu den Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung zählen beispielsweise der Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadträte, geschäftsführende Gemeinderäte, Gemeindevertreter, Bezirks- und Ortsvertreter, Bezirksvorsteher sowie deren Vertreter.
Beispiel 1:
Bezieht ein Gemeindevertreter Entschädigungen von insgesamt 650 Euro jährlich, so stehen ihm pauschale Werbungskosten in Höhe von 438 Euro zu.
Beispiel 2:
Bezieht ein Gemeindevertreter Entschädigungen von 12 mal 400 Euro, insgesamt 4.800 Euro jährlich, so stehen ihm pauschale Werbungskosten in Höhe von 720 Euro (15% von 4.800 Euro) zu.
Beispiel 3:
Bezieht ein Bürgermeister einen Bezug von 14 mal 2.550 Euro stehen ihm pauschale Werbungskosten in Höhe von 2.628 Euro zu (15% von der Bemessungsgrundlage von 12 mal 2.550 Euro = 30.600 Euro; das wären 4.590 Euro; höchstens wird aber nur ein Betrag von 2.628 Euro angesetzt).
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 20.04.2006 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Lohnsteuer, Mitglied Stadtvertretung, Mitglied Gemeindevertretung, Mitglied Ortsvertretung, Stadtrat, Gemeinderat, Bezirksvertreter |
Systemdaten: | Findok-Nr: 19974.1 aufgenommen am: 20.04.2006 12:35:22 Dokument-ID: 370ec295-55cd-452c-bd49-6e3a733351ad Segment-ID: 87041f02-d129-48aa-bc89-5cea62bc159c |
