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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .AH-1130, Arbeitsrichtlinie Strafbestimmungen im AHR
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Die Gliederungen in der Neufassung dieser Arbeitsrichtlinie stellen nunmehr direkt auf die einzelnen Maßnahmen ab. Die Maßnahme und ihre Durchführung werden in einem Abschnitt gemeinsam dargestellt.
4. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
4.1. Rechtsgrundlage
§ 3985 AußHG 20052011 für Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen und § 40 AußHG 2005 Vereinfachte Strafverfügung.;
§ 86 AußHG 2011 für vereinfachte Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG.
4.2. Güter
(1) Textilwaren und Nichtpräferenzielle(siehe AH-4110 Ursprungsnachweise dafür, Stahlwaren und Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise dafür sowie Rohdiamanten (und § 1 Z 15 lit. c AußHG 2005AH-4120),;
Güter aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von(2) Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise für Stahlwaren (siehe Art. 133 des EGAH-Vertrags5120, mit denen andere als die in )Abschnitt 2.1. genannten Beschränkungen bei der Ein- ;
undRedaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur am 23. November 2011 wurde im Absatz
(1) der Verweis AH-5120 auf AH-4120 richtiggestellt und in Absatz (2) die Wortfolge
"für Textil- und Stahlwaren" auf "für Stahlwaren" geändert sowie der Verweis auf AH-5110
entfernt. Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden.
(3) Stahlwaren (siehe AH-4200);
(Siehe dazu4) Rohdiamanten AH-4110,(siehe AH-41204311 und AH-5110; AH-4200 und AH-5120; AH-4311).
4.3. Zuständige Strafbehörden
Zuständige StrafbehördeGemäß § 85 AußHG 2011 istsind für Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen die FinanzstrafbehördeFinanzstrafbehörden zuständig.
4.4. Vereinfachte Strafverfügung
Gemäß § 86 AußHG 2011 kann, wenn jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 85 AußHG 2011 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 FinStrG begangen hat, mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG (mit Überschreitung des Höchstausmaßes der Geldstrafe um die Hälfte gegenüber § 146 FinStrG) erkannt werden.
4.5. Strafbarkeit des Versuches
Zur Strafbarkeit des Versuches siehe § 13 FinStrG (siehe Abschnitt 8 Abs. 2).
4.6. Verjährung der Strafbarkeit
Zur Verjährung der Strafbarkeit siehe § 31 FinStrG.