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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel I Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Kapitel 2 Besondere Verwendung
Artikel 299
Sofern die Zollbehörden damit einverstanden sind, dass die Verwendung der Waren zu einem anderen als dem in der Bewilligung vorgesehenen Zweck aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist, ist eine solche Verwendung, mit Ausnahme der Ausfuhr, Zerstörung oder Vernichtung, mit dem Entstehen einer Zollschuld verbunden. Artikel 208 Zollkodex gilt sinngemäß.
(Anwendung ab 01.01.2001)