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Diverse Änderungen ohne wesentliche inhaltliche Neuerungen
- 7. Besondere Bestimmungen Einfuhr
- 7.21. MO21 Sonstige Erzeugnisse
7.21.2. Einfuhr von Zuchtschweinen
Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine
Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder
Entscheidung 96/510/EG mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
Verordnung BGBl. II Nr. 184/2004 § 24: Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004)
Anlässlich der Abfertigung zum freien Verkehr von Zuchtschweinen des KN-Codes 0103 10 in die GemeinschaftUnion hat der Einführer Folgendes vorzulegen:
a) eine "Abstammungs- und Zuchtbescheinigung" einer in der EU zugelassenen Zuchtorganisation, dass das Tier in ein in der GemeinschaftUnion geführtes Zuchtbuch eingeschrieben ist bzw. eingetragen wird (siehe Anhang I).
-Bei der Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen ist anstelle der "Abstammungs- und Zuchtbescheinigung" eine "Bescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen" (siehe Anhang II) vorzulegen.
Die Bescheinigungen werden in Feld 44 der AnmeldungZollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "C026 - Nachweis der Eintragung in das Zuchtbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit" angegeben
(Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html)
-Bei Einfuhren direkt nach Österreichmuss in beiden o.g. Fällen eine "Bestätigung E1" (Dokumentenartencode "C026") der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (siehe Anhang III) (eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig).
b) ein "Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004" (Dokumentenartencode "N853") ausgestellt von einem Grenztierarzt der EU (siehe Anhang IV). Für Einfuhren aus
Andorra, Schweiz, Färöer, Liechtenstein, Norwegen und San Marino ist dieses Dokument
nicht erforderlich.
In dem Dokument muss in Feld 35 die Entscheidung "Zulässig für den Binnenmarkt" angegeben
sein, die in der AnmeldungZollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7282 - "Entscheidung des Grenztierarztes - Ware für den Binnenmarkt (Feld 32 GVDE-Ware / Feld
35 GVDE-Tiere) zugelassen" zu codieren ist.
7.21.2.1. Anhang I - Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der
Rassenreinheit (C026)
7.21.2.2. Anhang II - Bescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen (C026)
7.21.2.3. Anhang III - Bestätigung E1 (C026)
Rückseite
7.21.2.4. Anhang IV - Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE Tiere) (N853)
7.22. MO22 Eier
7.22.1. VO 539/2007 - Kontingente im Eiersektor und Eieralbumin
Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin
(1) Bei der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr von bestimmten Erzeugnissen aus Eier und Eieralbumin zum zollrechtlich freien Verkehr ist
-eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die in Feld 44 der AnmeldungZollanmeldung mit den Dokumentenartencode
"L001 Einfuhrlizenz AGRIM" und
"Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM"
angegeben wird (siehe RL MO-8501) und folgende Angaben enthält:
Feld 20: |
Verordnung (EG) Nr. 539/2007 |
Feld 24: |
Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 |
Bei Einfuhren im Rahmen dieser Verordnung st in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz die Menge in Schaleneiäquivalent angegeben und somit auch in den Feldern 29 und 30 abzuschreiben. Die Umrechnung erfolgt nach den in Anhang 69 ZK-DVO (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) der Kommission festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen.