Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel IV Ausfuhrverfahren
- Kapitel 1 Endgültige Ausfuhr
Artikel 795
Hat eine Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, ohne zuvor zur Ausfuhr angemeldet worden zu sein, so ist die Ausfuhranmeldung vom Ausführer nachträglich bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem er ansässig ist. Die Bestimmungen von Artikel 790 finden hierauf Anwendung.
Die Annahme einer solchen Anmeldung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Ausführer der betreffenden Zollstelle alle von ihr geforderten Nachweise bezüglich der Tatsache, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, sowie der Warenart und der Warenmenge vorlegt. Diese Zollstelle versieht das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers mit einem entsprechenden Vermerk.
Die nachträgliche Annahme der Ausfuhranmeldung erfolgt unbeschadet der Anwendung geltender Straf- oder Bußgeldbestimmungen sowie möglicher Folgen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik.