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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2019
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel IX Elektronische Systeme, Vereinfachungen, Befugnisübertragung, Ausschussverfahren und Schlussbestimmungen
- Kapitel 1 Entwicklung elektronischer Systeme
Artikel 279 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die Regeln für den Austausch und die Speicherung von Daten in dem in Artikel 278 genannten Fall festgelegt werden.