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Richtlinie des BMF vom 01.01.2020, 2020-0.452.989
gültig ab 01.01.2020
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 2 Versand
- Abschnitt 2 Unionsversand
Artikel 235 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 233 Absatz 4 genannten Bewilligung festzulegen.