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Richtlinie des BMF vom 06.09.2021, 2021-0.618.573
gültig ab 06.09.2021
UP-4760, Arbeitsrichtlinie Jordanien
Die Arbeitsrichtlinie UP-4760 (Arbeitsrichtlinie Jordanien) stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.
Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Juli 2014