Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
  • Kapitel 2 Ankunft der Waren
  • Abschnitt 3 Vorübergehende Verwahrung von Waren
Artikel 147 Bedingungen und Verantwortlichkeiten für die vorübergehende Verwahrung von Waren

(1) Waren in der vorübergehenden Verwahrung dürfen ausschließlich in Verwahrlagern gemäß Artikel 148 oder in begründeten Fällen an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden.

(2) Unbeschadet des Artikels 134 Absatz 2 dürfen Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung in unverändertem Zustand bestimmt sind, ohne dass ihre Aufmachung oder technischen Merkmale verändert werden.

(3) Der Bewilligungsinhaber nach Artikel 148 oder die Person, die die Waren in den Fällen verwahrt, in denen sie an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden, ist für alle folgenden Handlungen verantwortlich:

a)Er stellt sicher, dass die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.

b)Er erfüllt die Pflichten, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Waren ergeben.

(4) Können die Waren nicht in der vorübergehenden Verwahrung belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um den Fall gemäß den Artikeln 197, 198 und 199 zu regeln.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Zollkodex
Systemdaten: Findok-Nr: 71582.1
aufgenommen am: 29.04.2016 10:14:15
Dokument-ID: a8e22cb0-cf93-4355-8273-7affb5f03c32
Segment-ID: 88a8e546-cd92-4fe7-897d-ca06ed01cf3d
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