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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 1 Grundsätzliche Vorschriften für mehr als ein Verfahren
- Abschnitt 5 Entscheidung über eine Bewilligung
Artikel 507
(1) Unbeschadet des Artikels 508 wird die Bewilligung mit dem Tag ihrer Erteilung oder zu einem in der Bewilligung bestimmten späteren Zeitpunkt wirksam. Bei privaten Zolllagern können die Zollbehörden ausnahmsweise vor der eigentlichen Erteilung der Bewilligung ihre Zustimmung zu dem Antrag auf Bewilligung des Verfahrens mitteilen.
(2) Für die Bewilligung eines Zolllagerverfahrens wird keine Geltungsdauer festgesetzt.
(3) Für die aktive Veredelung, das Umwandlungsverfahren und die passive Veredelung wird die Geltungsdauer der Bewilligung außer in begründeten Fällen auf längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens befristet.
(4) Abweichend von Absatz 3 darf für die aktive Veredelung von Waren des Anhangs 73 Teil A die Geltungsdauer der Bewilligung sechs Monate nicht überschreiten.
Für in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/99 des
Rates(*)
bezeichnete Milch und Milcherzeugnisse, darf die Geltungsdauer drei Monate nicht
überschreiten.
(*)
ABl.
Nr.
L 160 vom
26.06.1999 S. 48