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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
- Kapitel 1 Schriftliche Zollanmeldung
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 204
Die Zollstelle kann zulassen oder verlangen, dass Berichtigungen nach Artikel 65 des Zollkodex durch Abgabe einer neuen Zollanmeldung als Ersatz für die ursprüngliche Zollanmeldung vorgenommen werden. In diesem Fall wird als maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der gegebenenfalls zu erhebenden Abgaben sowie für die übrigen Vorschriften, die für das betreffende Zollverfahren gelten, der Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Zollanmeldung zugrunde gelegt.