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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • G. Passive Veredelung
II. Erteilung der Bewilligung
Artikel 147

(1) Die Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs wird auf Antrag der Person erteilt, die die Veredelungsvorgänge durchführen lässt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der passive Veredelungsverkehr für Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne des Titels II Kapitel 2 Abschnitt 1 einer anderen Person bewilligt werden, wenn der Veredelungsvorgang in der Verarbeitung dieser Waren zusammen mit außerhalb der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Waren besteht, die als Veredelungserzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern die Inanspruchnahme des Verfahrens dazu beiträgt, den Absatz der Ausfuhrwaren zu fördern, ohne dass dadurch wesentliche Interessen der Gemeinschaftshersteller gleicher oder gleichartiger Waren von den eingeführten Veredelungserzeugnissen beeinträchtigt werden.

Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und nach welchen Einzelheiten Unterabsatz 1 in Anspruch genommen werden kann.