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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde mit Mängelbehebungsauftrag
Rechtssätze
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 16.10.2017, betreffend Einkommensteuer 2016 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Bf brachte am 24.11.2017 Beschwerde ein gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 16.10.2017 (zugestellt am selben Tag per finanz-online).
Das Finanzamt erließ umgehend einen Mängelbehebungsauftrag, am 25.10.2018 idF eine Beschwerdevorentscheidung, worauf die Bf am 16.11.2018 einen Vorlageantrag stellte.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Daten iZ m dem in Beschwerde gezogenen Einkommensteuerbescheid 2016 und der Beschwerde unbestritten sind.
Entscheidungsgründe
Gem. § 245 Abs.1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gem. § 260 Abs.1 lit.b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Lt. Ritz, BAO 5, § 260 TZ 24 sind verspätete Beschwerden auch dann zurückzuweisen, wenn zunächst ein Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs.2) oder ein Vorhalt erlassen wurde (VwGH 18.3.1986, 85/14/0148).
Wie sich aus dem Akteninhalt eindeutig ergibt, wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 16.10.2017 nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 245 Abs.1 BAO von einem Monat, sondern erst am 24.11.2017 eingebracht. Somit greift die Rechtsfolge des § 260 Abs.1 lit.b BAO, wonach die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist.
Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.
Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der Rechtsprechung des VwGH zur Zurückweisung verspäteter Beschwerden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Linz, am 29. Jänner 2019