Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742 gültig ab 19.12.2022

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 8 ZEITLICHE ZUORDNUNG VON EINNAHMEN UND AUSGABEN (§ 19 EStG 1988)

8.2 Abfließen von Ausgaben

640

Für Werbungskosten gilt die im § 19 Abs. 2 EStG 1988 aufgestellte Regel, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet werden. Darauf, welches Kalenderjahr die Ausgaben wirtschaftlich treffen, kommt es nicht an (VwGH 18.5.1960, 1843/59). Eine Ausgabe liegt jedoch nur dann vor, wenn der geleistete Geldbetrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über dieses Geld verloren hat. Solange es sich aber bei einem Erlag um ein bloßes Depot handelt, bei welchem der Erleger auch noch weiterhin über den erlegten Betrag verfügen kann, liegt keine Ausgabe vor (VwGH 19.10.1962, 2300/61).

Abweichend davon gelten Rückzahlungen von Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich EStG 1988 (Nachzahlungen von bescheidmäßig zugesprochenen Pensionen, Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Arbeitslosengeld, Umschulungsgeld und Notstandshilfe) in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden (siehe Rz 631c und 631d).

641

Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Aufwendungen sind grundsätzlich in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem die Ausgabe nach den Grundsätzen des § 19 Abs. 2 EStG 1988 getätigt wurde (VwGH 14.6.1977, 1190/76). Zum Abfluss von außergewöhnlichen Belastungen, die durch aufgenommene Fremdmittel abgedeckt werden, siehe Rz 817.