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Richtlinie des BMF vom 01.01.2007, BMF-010310/0027-IV/7/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2014
UP-3120, Arbeitsrichtlinie "EFTA-Staaten"
2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
2.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1) die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;
2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein (Abschnitt 4);
3) die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 5);
4) das Verbot der Zollrückvergütung muss eingehalten worden sein;
5) die Erfüllung der unter Z 2) und 4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7)