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Richtlinie des BMF vom 21.09.2017, BMF-010310/0219-III/11/2017 gültig von 21.09.2017 bis 29.04.2020

UP-6400, Arbeitsrichtlinie Kanada (CETA)

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

9.1. Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der einheitlichen Verwaltung und Auslegung dieses Protokolls zusammen und unterstützen einander über ihre Zollbehörden bei der Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse, auf der eine Ursprungserklärung beruht.

(2) Um die Überprüfungen oder die Unterstützung nach Absatz 1 zu erleichtern, teilen die Zollbehörden der Vertragsparteien einander über die Europäische Kommission die Anschriften der zuständigen Zollbehörden mit.

(3) Es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei alle Kosten für die Umsetzung von Absatz 1 trägt.

(4) Des Weiteren besteht Einvernehmen darüber, dass die Zollbehörden der Vertragsparteien die allgemeine Durchführung und Verwaltung der Überprüfung erörtern, unter anderem den voraussichtlichen Arbeitsanfall und die Prioritäten. Bei einem außergewöhnlichen Anstieg der Ersuchen beraten die Zollbehörden der Vertragsparteien über die Aufstellung von Prioritäten und erwägen Schritte zur Bewältigung des Arbeitsanfalls, wobei sie operative Erfordernisse berücksichtigen.

(5) Was als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3 (Kumulierung, siehe Abschnitt 5.3.) geltende Erzeugnisse betrifft, so dürfen die Vertragsparteien mit einem Drittland zusammenzuarbeiten, um auf den Grundsätzen dieses Protokolls basierende Zollverfahren zu erarbeiten.

9.2. Überprüfung der Ursprungseigenschaft

(1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Protokolls leisten die Vertragsparteien einander über ihre Zollbehörden Amtshilfe bei der Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und durch die Gewährleistung der Richtigkeit der Anträge auf Zollpräferenzbehandlung.

(2) Das Ersuchen einer Vertragspartei auf Überprüfung, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob alle anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind,

a)basiert auf von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei angewandten Risikoanalysemethoden, zu denen auch eine Zufallsauswahl gehören darf, oder

b)erfolgt, wenn die Einfuhrvertragspartei begründete Zweifel hat, ob das Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat und ob alle anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt wurden.

(3) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf überprüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat, indem sie die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei schriftlich ersucht, eine Überprüfung bezüglich der Ursprungseigenschaft durchzuführen. Der Antrag auf Überprüfung, den die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei bei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei stellt, enthält

a)die Bezeichnung der antragstellenden Zollbehörde,

b)den Namen des zu überprüfenden Ausführers oder Herstellers,

c)den Gegenstand und Umfang der Prüfung und

d)eine Abschrift der Ursprungserklärung sowie gegebenenfalls aller anderen relevanten Schriftstücke.

(4) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei nach Absatz 3 gegebenenfalls um spezifische Schriftstücke und Informationen ersuchen.

(5) Ein Ersuchen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Absatz 3 ist der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei per Einschreiben oder in einer anderen Art zuzustellen, bei der eine Bestätigung über dessen Eingang bei dieser Zollbehörde ausgestellt wird.

(6) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei führt die Ursprungsüberprüfung durch. Zu diesem Zweck darf die Zollbehörde nach ihren Rechtsvorschriften Schriftstücke anfordern, um Beweismittel ersuchen oder die Betriebsstätte eines Ausführers oder Herstellers besuchen, um die Aufzeichnungen (Belege) und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.

(7) Basiert die Ursprungserklärung eines Ausführers auf einer schriftlichen Erklärung des Herstellers oder Lieferanten, kann der Ausführer Vorkehrungen dafür treffen, dass der Hersteller oder Lieferant Schriftstücke oder Informationen der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei direkt vorlegen, wenn diese Vertragspartei darum ersucht.

Hinweis:

Ein EU Ausführer (Händler) muss bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der UE im Besitz einer Lieferantenerklärung (LE) mit Ursprung (Art. 61 bis 66 UZK-IA) sein. Für die Prüfung einer LE ist das Verfahren mit dem Auskunftsblatt INF 4 vorgesehen. Abs. 7 findet daher in der EU keine Anwendung.

(8) So früh wie möglich, auf alle Fälle binnen 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 4, schließt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei die Überprüfung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses ab und erfüllt die anderen Voraussetzungen dieses Protokolls; außerdem

a)legt sie der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei per Einschreiben oder in einer anderen Art, bei der eine Bestätigung über dessen Eingang bei dieser Zollbehörde ausgestellt wird, einen schriftlichen Bericht vor, anhand dessen sie bestimmen kann, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis handelt, und der folgende Angaben enthält:

i)die Überprüfungsergebnisse,

ii)die Beschreibung des der Überprüfung unterzogenen Erzeugnisses sowie die für die Anwendung der Ursprungsregel relevante zolltarifliche Einreihung,

iii)eine für die Begründung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses hinreichende Beschreibung und Erläuterung der Herstellung,

iv)Angaben zur Art und Weise der Durchführung der Überprüfung und

v)gegebenenfalls Belege;

b)teilt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften dem Ausführer ihre Entscheidung bezüglich der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mit.

(9) Die Frist nach Absatz 8 darf in gegenseitigem Einvernehmen der betroffenen Zollbehörden verlängert werden.

(10) Bis die Ergebnisse der Ursprungsüberprüfung nach Absatz 8 oder der Konsultationen nach Absatz 13 vorliegen, bietet die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei - vorbehaltlich der von ihr für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen - dem Einführer die Freigabe des Erzeugnisses an.

(11) Wurden keine Ergebnisse einer Ursprungsüberprüfung nach Absatz 8 vorgelegt, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei dem Erzeugnis die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat oder nicht in der Lage ist, die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu ermitteln.

(12) Kommt es zu Differenzen zwischen der die um Überprüfung ersuchende Zollbehörde und der für die Überprüfung zuständigen Zollbehörde, was die Überprüfungsverfahren dieses Artikels oder die Auslegung der Ursprungsregeln bezüglich der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses betrifft, und können sie diese Differenzen nicht durch Konsultationen ausräumen, und beabsichtigt ferner die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, eine Ursprungsbestimmung vorzunehmen, die mit dem schriftlichen Bericht der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei nach Absatz 8 Buchstabe a nicht im Einklang ist, notifiziert die Einfuhrvertragspartei dies der Ausfuhrvertragspartei binnen 60 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Berichts.

(13) Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien binnen 90 Tagen nach dem Tag der Notifikation nach Absatz 12 Konsultationen auf und bringen sie zum Abschluss, um diese Differenzen auszuräumen. Die Frist für den Abschluss der Konsultationen darf fallweise im schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien verlängert werden. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf ihre Ursprungsbestimmung nach Abschluss dieser Konsultationen vornehmen. Die Vertragsparteien dürfen diese Meinungsverschiedenheiten auch dem in Artikel 34 genannten Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorlegen.

(14) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Differenzen zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei nach dem Recht der Einfuhrvertragspartei.

(15) Nach diesem Protokoll ist es einer Zollbehörde einer Vertragspartei bis zur endgültigen Klärung einer Angelegenheit nach diesem Abkommen nicht untersagt, eine Ursprungsbestimmung oder eine verbindliche Vorabauskunft in Angelegenheiten zu erteilen, die im Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen oder im Ausschuss für Warenhandel beraten werden, oder jede andere von ihr erforderlich erachtete Maßnahme zu treffen.

Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden, sofern diese nicht diesem Abschnitt entgegenstehen.

9.3. Überprüfung und Rechtsbehelf

Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen im Wesentlichen die gleichen Rechte ein, die von ihrer Zollbehörde erteilten Ursprungsbestimmungen und verbindlichen Vorabauskünfte überprüfen zu lassen oder Rechtsbehelf einzulegen, wie den Einführern in ihrem Gebiet:

a)Personen, die eine Ursprungsbestimmung in Anwendung dieses Protokolls erhalten haben oder

b)Personen, die eine verbindliche Vorabauskunft zum Ursprung erhalten haben.

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Rechte auf Überprüfung und Rechtsbehelf auch für eine solche Überprüfung oder einen solchen Rechtsbehelf mindestens zwei Instanzen vorsehen, wovon mindestens eine auf gerichtlicher oder quasigerichtlicher Ebene angesiedelt sein muss.

9.4. Sanktionen

Jede Vertragspartei hält Maßnahmen aufrecht, nach denen Verstöße gegen ihre Rechtsvorschriften, die mit diesem Protokoll in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.

9.5. Vertraulichkeit

Nach diesem Protokoll ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, Geschäftsinformationen oder Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person bereitzustellen oder Zugang dazu zu genehmigen, falls diese Offenlegung die Rechtsdurchsetzung behindern oder dem Recht der Vertragspartei zum Schutz geschäfts- oder personenbezogener Daten und der Privatsphäre zuwiderlaufen würde.

Jede Vertragspartei wahrt nach ihrem Recht die Vertraulichkeit der nach diesem Protokoll erlangten Informationen und schützt sie vor einer Offenlegung, welche die Wettbewerbsposition der die Informationen vorlegenden Person beeinträchtigen könnte. Wenn eine Information erhaltende oder erlangende Vertragspartei nach ihren Rechtsvorschriften gehalten ist, diese Informationen offenzulegen, teilt sie dies der Person oder der Vertragspartei mit, welche die Informationen vorgelegt hat.

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Protokoll erhobenen vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung der Ursprungsbestimmung oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung. Ungeachtet dessen darf eine Vertragspartei die Verwendung von nach diesem Protokoll erhobenen Informationen in jeglichen Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren erlauben, die wegen der Nichteinhaltung der zollrechtlichen Vorschriften zur Durchsetzung dieses Protokolls eingeleitet wurden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über ihr jeweiliges Datenschutzrecht aus, um die Durchführung und Anwendung dieser Bestimmungen zu erleichtern.

9.6. Verbindliche Vorabauskunft zum Ursprung

(1) Bevor ein Erzeugnis in ihr Gebiet eingeführt wird, sorgt jede Vertragspartei über ihre Zollbehörde dafür, dass rasch verbindliche schriftliche Vorabauskünfte nach ihrem Recht darüber erteilt werden, ob ein Erzeugnis nach diesem Protokoll als Ursprungserzeugnis gilt.

(2) Jede Vertragspartei führt für die Erteilung verbindlicher Vorabauskünfte Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die eine ausführliche Beschreibung jener Informationen umfassen, die zur Bearbeitung eines einschlägigen Antrags nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Zollbehörde

a)während einer Beurteilung eines Antrags auf verbindliche Vorabauskunft die antragstellende Person jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen darf,

b)die verbindliche Vorabauskunft binnen 120 Tagen nach dem Tag erteilt, an dem sie von der antragstellenden Person alle erforderlichen Informationen erhalten hat, und

c)der antragstellenden Person eine vollständige Begründung für ihre verbindliche Vorabauskunft erteilt.

(4) Betrifft der Antrag auf verbindliche Vorabauskunft eine Frage, die Gegenstand

a)einer Ursprungsüberprüfung,

b)einer Überprüfung durch eine Zollbehörde oder einer Beschwerde gegenüber einer Zollbehörde oder

c)einer gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Überprüfung im Gebiet der Zollbehörde ist,

so darf die Zollbehörde nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Erteilung der verbindlichen Vorabauskunft ablehnen oder aufschieben.

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 7 wendet jede Vertragspartei auf die in ihr Gebiet erfolgenden Einfuhren des Erzeugnisses, für das um eine verbindliche Vorabauskunft ersucht wurde, die verbindliche Vorabauskunft ab dem Tag der Erteilung an oder, falls dies in der Vorabauskunft festgesetzt ist, zu einem späteren Zeitpunkt.

(6) Jede Vertragspartei behandelt alle um eine verbindliche Vorabauskunft ersuchenden Personen in der gleichen Art wie alle anderen Personen, denen sie eine verbindliche Vorabauskunft erteilt hat, sofern der Sachverhalt und die Umstände in allen wesentlichen Punkten identisch sind.

(7) Die eine verbindliche Vorabauskunft erteilende Vertragspartei darf eine verbindliche Vorabauskunft ändern oder widerrufen,

a)falls sie auf einem Sachverhaltsirrtum beruht,

b)falls sich die wesentlichen Sachverhalte oder Umstände, auf denen die verbindliche Vorabauskunft beruht, geändert haben,

c)um sie an eine Änderung des Kapitels zwei (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) oder an dieses Protokoll anzupassen oder

d)um sie an eine gerichtliche Entscheidung oder Gesetzesänderung anzupassen.

(8) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass eine Änderung oder ein Widerruf einer verbindlichen Vorabauskunft ab dem Tag wirksam ist, an dem die Änderung oder der Widerruf erlassen wurde, oder falls dies in der Vorabauskunft festgesetzt ist, zu einem späteren Zeitpunkt; sie gilt nicht für vor diesem Tag erfolgte Einfuhren eines Erzeugnisses, es sei denn, die Person, der die verbindliche Vorabauskunft erteilt wurde, hat den darin festgelegten Bedingungen zuwidergehandelt.

(9) Ungeachtet des Absatzes 8 darf die die verbindliche Vorabauskunft erteilende Vertragspartei nach ihrem Recht den Tag, an dem die Änderung oder der Widerruf wirksam werden, um bis zu sechs Monate aufschieben.

(10) Vorbehaltlich des Absatzes 7 sorgt jede Vertragspartei dafür, dass eine verbindliche Vorabauskunft wirksam bleibt und eingehalten wird.