Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.12.2014, BMF-010313/0951-IV/6/2014 gültig von 30.11.2014 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 5 Vorübergehende Verwendung
  • Abschnitt 2 Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
  • Unterabschnitt 1 Beförderungsmittel
Artikel 557

(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Behälter bewilligt, die an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle folgende Angaben tragen:

a) die Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers durch den vollen Namen oder mittels eines gängigen Identifikationssystems, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;

b) die an dem Behälter vom Eigentümer oder Betreiber angebrachten Erkennungszeichen und -nummern;

c) das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.

Für Frachtbehälter, die für die Verwendung im Seeverkehr in Betracht kommen, oder für jeden anderen Behälter mit einem ISO-Standard-Präfix (dh. vier Großbuchstaben, die auf ein "U" enden) entsprechen die Bezeichnung des Eigentümers oder hauptsächlichen Betreibers sowie die Seriennummer und Prüfziffer des Containers dem Internationalen ISO 6346-Standard und seinen Anhängen.

Wird die Bewilligung nach Artikel 497 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c) beantragt, so müssen die Behälter von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft vertretenen Person, die jederzeit Auskunft über deren Standort sowie über die Einzelheiten zur Überführung und Beendigung des Verfahrens erteilen kann, überwacht werden.

(2) Behälter können vor ihrer Wiederausfuhr im Binnenverkehr benutzt werden. Sie dürfen zur Beförderung von Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats verladen werden und im Gebiet desselben Mitgliedstaats entladen werden sollen, bei jedem Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat nur einmal verwendet werden, falls der Behälter sonst eine Leerfahrt in diesem Mitgliedstaat durchführen müsste.

(3) Das Verfahren ist ebenfalls beendet, wenn unter den Bedingungen des Abkommens von Genf vom 21. Januar 1994 über die Nutzung von Pool-Behältern in internationalen Beförderungen, genehmigt durch den Beschluss 95/137/EG des Rates(*****), Behälter gleicher Art oder von etwa gleichem Wert ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
(*****) ABl. Nr. L 91 vom 22.04.1995 S. 45