Richtlinie des BMF vom 01.09.2008, BMF-010311/0091-IV/8/2008 gültig von 01.09.2008 bis 22.07.2011

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

0. Einführung

0.1. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die nachstehend behandelten Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen sind:

1.die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV);

2.die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt.

3.das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 -AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002;

4.die Verordnung über ein Abfallverzeichnis - Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003;

5.die Verordnung über die Nachweispflicht für Abfälle - Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003;

6.die (durch die Abfallverzeichnisverordnung teilweise materiell derogierte) Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen - Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle, BGBl. II Nr. 227/1997.

0.2. Grundsätzliches

In dieser Arbeitsrichtlinie werden vor allem jene Bestimmungen der AWG 2002 behandelt, an deren Vollziehung die Zollämter im Rahmen der Durchführung des Zollverfahrens oder der Kontrolle des Warenverkehrs im innergemeinschaftlichen oder im innerösterreichischen Verkehr mitzuwirken haben. Allfällige Verpflichtungen der Zollämter, die sich durch den Anfall von Abfällen nach dem AWG 2002 ergeben, sind in dieser Arbeitsrichtlinie nicht enthalten.

0.3. Informationen im Internet

Im Internet sind unter den nachstehend angeführten Adressen Informationen enthalten, die bei der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen herangezogen werden können: