Richtlinie des BMF vom 09.11.2010, BMF-010313/0516-IV/6/2010 gültig von 09.11.2010 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 2. Sicherheit

2.6. Bürge

(1) Die Zulassung eines Bürgen richtet sich im Anwendungsgebiet nach § 70 ZollR-DG. Gemäß § 70 ZollR-DG sind als taugliche Steuerbürgen zugelassen:

  • die in der Gemeinschaft ansässigen Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet
  • sowie andere Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.

Im bundesweiten Fachbereich wird eine Liste jener Personen geführt, die den Nachweis der Zulassung als Steuerbürge in einem anderen Mitgliedstaat erbracht haben und somit als Steuerbürge auch in Österreich zugelassen sind. Den Zollstellen vorgelegte Nachweise sind zur Prüfung und etwaigen Aufnahme in diese Liste dem bundesweiten Fachbereich zu übermitteln. Beruft sich eine Partei auf die Zulassung als Steuerbürge, so wäre beim bundesweiten Fachbereich Rückfrage zu halten, ob ein Vermerk in der Liste aufscheint.

Der Bürge und der Hauptverpflichtete dürfen nicht ein und dieselbe juristische Person sein. Ein Tochterunternehmen muss eine von der Muttergesellschaft unabhängige Person sein.

(2) Die Haftung des Bürgen wird durch die Annahme seiner Bürgschaftserklärung durch die Stelle der Bürgschaftsleistung begründet. Sie wird wirksam mit der Überlassung von Waren zum Versandverfahren durch die Abgangsstelle.

(3) Die Haftung des Bürgen wird durch den in der Bürgschaftsurkunde genannten Höchstbetrag begrenzt. Der Bürge kann nicht über diesen Betrag in Anspruch genommen werden.

(4) Im Falle der Kündigung der Bürgschaft behält die Stelle der Bürgschaftsleistung die entsprechende Bürgschaftsurkunde wenigstens ein Jahr, es sei denn, der Bürge ist über die Erhebung der Abgaben oder die Erledigung des Versandverfahrens nach Art. 450c Abs. 3 ZK-DVO unterrichtet worden.

(5) Ist der Bürge nach Art. 450c Abs. 1 ZK-DVO unterrichtet worden, behält die Stelle der Bürgschaftsleistung die Bürgschaftsurkunde auf der Grundlage einer Mitteilung nach Art. 450d ZK-DVO, zweiter Unterabsatz, bis zur Erhebung der Abgaben, der Erledigung des Versandverfahrens oder ggf. bis zum Freiwerden des Bürgen.