Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0018-IV/7/2014
gültig ab 01.07.2014
UP-4770, Arbeitsrichtlinie Libanon
Beachte
-
Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3470.
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel 1 samt zugehöriger Anlage 1 (ab S. 4) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel 2 samt zugehöriger Anlage und in den Protokollen Nrn. 1 bis 3 (ab S. 5) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.