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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • F. Vorübergehende Verwendung
Artikel 144

(1) Entsteht eine Zollschuld für Einfuhrwaren, so wird der Betrag dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung dieser Waren in die vorübergehende Verwendung maßgebend waren. In den Fällen nach Artikel 141 wird der Betrag der Zollschuld jedoch anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die für die betreffenden Waren in dem in Artikel 214 genannten Zeitpunkt maßgebend waren.

(2) Entsteht aus anderen Gründen als dem der Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eine Zollschuld für in diese vorübergehende Verwendung übergeführte Waren, so entspricht der Betrag dieser Schuld dem Unterschied zwischen dem nach Absatz 1 festgesetzten Betrag der Abgaben und dem nach Artikel 143 geschuldeten Betrag.