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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben

Kapitel 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 155 Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen

(Artikel 163 Absatz 3 des Zollkodex)

Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung für die Erstellung von Unterlagen für Standard-Zollanmeldungen, in denen das Wiegen einfuhrabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 10 ("Wiegenachweise für Bananen"), bescheinigt wird, wenn die Person, die eine solche Bewilligung beantragt, alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

a)Sie erfüllt das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex;

b)sie ist mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Handhabung eingangsabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN- Codes 0803 90 10 befasst;

c)sie bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung des Wiegens erforderliche Gewähr;

d)sie verfügt über geeignete Wiegevorrichtungen;

e)sie führt Aufzeichnungen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.