Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010313/0046-IV/6/2007
gültig von 01.02.2007 bis 07.10.2007
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
22.
Begründete Fälle
a) Allgemeines
Ein begründeter Fall ist gegeben, wenn infolge
unvorhersehbarer Umstände die Anwendung der allgemeinen Regel des Artikels
161 Absatz 5 ZK vom Ausführer wirtschaftlich unvernünftige
Anstrengungen verlangen würde.