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Anlage 15
Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen
150.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist
- die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission.
(2) Dieses Einfuhrverbot wurde erlassen, weil verschiedene Indikatoren darauf schließen lassen, dass die starke Kontamination mit pathogener Salmonellenstämme in Lebensmitteln, die Betelblätter enthalten aus ihnen bestehen, ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
Hinweis: Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1793 vorgesehenen Einfuhrbeschränkungen (vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern) werden in Anlage 3 behandelt.
150.1. Gegenstand
(1) Dem Einfuhrverbot gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/1793 unterliegen die nachstehend und in Abs. 2 angeführten Lebensmittel aus Bangladesch (Ursprungsland und/oder Versendungsland), wobei für die Identifizierung der den Beschränkungen unterliegenden Lebensmittel die angegebenen KN-Codes und TARIC-Unterpositionen maßgebend sind.
Die Waren fallen nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (siehe auch Abschnitt 1.1.1.).
Warenkatalog
Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unter- |
Ursprungsland |
(Lebensmittel) |
|
|
Bangladesch (BD) (3) |
(1)Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.
(2)Lebensmittel, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren (siehe Abs. 2).
(3)Ursprungsland und/oder Versendungsland.
(2) Dem Einfuhrverbot unterliegen insbesondere auch folgende Lebensmittelzubereitungen:
Warenkatalog
Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unter- |
Ursprungsland |
(Lebensmittel) |
|
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Bangladesch (BD) (2) |
(Lebensmittel) |
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Bangladesch (BD) (2) |
(Lebensmittel) |
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Bangladesch (BD) (2) |
(Lebensmittel) |
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Bangladesch (BD) (2) |
(Lebensmittel) |
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Bangladesch (BD) (2) |
(1)Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.
(2)Ursprungsland und/oder Versendungsland.
(3) Die Erklärung, dass es sich um Lebensmittel handelt, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7006" zu erfolgen. Bei den vorstehend angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Versendungsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position), also der Umstand, dass die Waren nicht als Lebensmittel verwendet werden oder nicht aus Betelblättern bestehen oder diese enthalten im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y066" anzugeben.
150.2. Anwendungszeitpunkt
Gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/1793 gilt das Verbot für den Eingang in die Union von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen oder die zur privaten Verwendung oder zum privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union bestimmt sind. Das Einfuhrverbot ist daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
150.3. Verfahren
150.3.1. Einfuhrverbot
(1) Die Einfuhr der in Abschnitt 150.1. angeführten Lebensmittel aus Bangladesch (Ursprungsland und/oder Versendungsland) ist gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/1793 verboten.
(2) Wird eine derartige Sendungzur Abfertigung gestellt, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2019/1793 abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit der österreichweiten Kontaktstelle des Grenzkontrolldienstes des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) herzustellen.
150.3.2. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-15: Lebensmittel - Lebensmittel aus Bangladesch" (VuB-Code "020O") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
7006 |
Lebensmittel, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen |
Siehe Abschnitt 150.1. |
Y066 |
Waren, die nicht aus Betelblättern bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen wurden |
Codierung einer Nichterfassung vom Einfuhrverbot (ex-Positionen) siehe Abschnitt 150.1. |
150.3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Im Hinblick auf das Einfuhrverbot für Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen, können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für solche Waren nicht erteilt werden.
150.4. Ausnahmen
Ausnahmen vom Einfuhrverbot bestehen nicht.