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Richtlinie des BMF vom 11.12.2012, BMF-010310/0246-IV/7/2012
gültig von 11.12.2012 bis 30.04.2016
UP-2000, Arbeitsrichtlinie "Nichtpräferentieller Ursprung"
Beachte
-
Im Zuge der Novellierung wurden auch Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen vorgenommen.
- 2. Interpretationshilfen
2.2. Einzelentscheidungen
2.2.1. Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitungen sind nicht:
- Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Zerlegen und Vakuumverpacken des von Rindervierteln stammenden Fleisches, obwohl ansonsten nicht ausgeschlossen wird, dass Be- oder Verarbeitungen von Fleisch nach dem Schlachten diesem den Ursprung des Landes verleihen können, in dem diese Vorgänge stattfinden (EuGH 23.02.1984, Rs 93/83);
- kaufmännische Zurichtungen wie Sortieren, Umpacken und Abpacken in Behältnisse für den Einzelverkauf sowie die sonstigen Minimalbehandlungen, wie sie in Art. 38 der ZK-DVO im Zusammenhang mit den Herstellungskriterien für bestimmte Spinnstoffe und Waren daraus angeführt werden;
- Reinigen und Sortieren von Hülsenfrüchten;
- Glasieren von poliertem Reis;
- mechanisches Klären und Entwässern roher, fetter Öle pflanzlichen Ursprungs;
- Mischen von gleichen Waren auch verschiedenen Ursprungs, zB indischem und ceylonischem Tee, argentinischem und chinesischem Honig, Verschneiden von Wein verschiedener Provenienzen; das Vermischen oder Vermengen von verschiedenen Waren (zB von Wolle mit Zellwolle) kann nach Lage des Einzelfalls als ursprungsbegründend anerkannt werden;
- Zerschneiden von Teppichläufern, Schneiden von Zucker in Stücke, Zerteilen von rohen Granitblöcken ohne weitere Bearbeitung, Zerkleinern grober Stücke Kohle, Vermahlen von Antimon zu Pulver;
- Herstellung von Croupons (Ausschneiden des Kernstücks aus der ganzen Haut);
- Auslesen von Steinen und Schiefer, Vorsieben sowie Waschen und Kassieren der Kohle auf Sieben, Umschmelzen von Aluminiummasseln zu Barren;
- Abwickeln und Ablängen (Abcoilen) von eingeführten Stahlwarmbreitbändern (Avis des EG-Urprungsausschusses);
- Eindämpfen von Natronlauge, Färben von Kunststoffgranulat;
- Reinigen und Vermahlen eines Ausgangserzeugnisses wie von Rohkasein sowie Sortieren und Verpacken des erlangten Erzeugnisses (EuGH 26.01.1977, Rs 49/76);
- Kalibrieren, Schneiden, Sortieren und Bündeln von Därmen;
- Zusetzen von Kohlensäure zu Wein zwecks Herstellung von Perlwein, Kellerbehandlung (Pasteurisieren, Filtrieren, Schönen) und Abfüllen auf Flaschen von Wein oder Traubensaft;
- Sterilisieren medizinischer Instrumente (Avis des EG-Ursprungsausschusses);
- Das Aufspielen einer Software, wenn diese nur gestartet (automatisch oder manuell) werden muss und gegebenenfalls nur Änderungen von Grundeinstellungen (zB Sprache, Länder, Ansicht) erforderlich sind.