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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 30 Gepäckanhänger, der an in einem Gemeinschaftsflughafen aufgegebenem Gepäck anzubringen ist
Artikel 196
1. MERKMALE
Der in Artikel 196 bezeichnete Gepäckanhänger muss so beschaffen sein, dass seine wiederholte Verwendung nicht möglich ist:
a) Der Anhänger muss wenigstens mit grünen Streifen von mindestens 5 mm Breite an den Rändern der beiden Längsseiten auf der Höhe der für die Angabe des Beförderungsweges und der Identifikationsmerkmale vorgesehenen Teile versehen sein.
Diese grünen Streifen können auch auf andere Teile des Gepäckanhängers ausgedehnt werden, mit Ausnahme der für die Strichcodes vorbehaltenen Zonen, die einen weißen Hintergrund aufweisen müssen (siehe nachstehendes Muster 2a)).
b) Bei nichtbegleitetem Gepäck entspricht der Gepäckanhänger dem in der IATA-Entschließung Nr. 743a spezifizierten Muster, bei dem die unterbrochenen roten Streifen entlang den Seitenrändern durch unterbrochene grüne Streifen ersetzt sind (siehe nachstehendes Muster 2b)).
2. MUSTER
a)
b)