Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Anhang 30 Gepäckanhänger, der an in einem Gemeinschaftsflughafen aufgegebenem Gepäck anzubringen ist

Artikel 196

1. MERKMALE

Der in Artikel 196 bezeichnete Gepäckanhänger muss so beschaffen sein, dass seine wiederholte Verwendung nicht möglich ist:

a) Der Anhänger muss wenigstens mit grünen Streifen von mindestens 5 mm Breite an den Rändern der beiden Längsseiten auf der Höhe der für die Angabe des Beförderungsweges und der Identifikationsmerkmale vorgesehenen Teile versehen sein.

Diese grünen Streifen können auch auf andere Teile des Gepäckanhängers ausgedehnt werden, mit Ausnahme der für die Strichcodes vorbehaltenen Zonen, die einen weißen Hintergrund aufweisen müssen (siehe nachstehendes Muster 2a)).

b) Bei nichtbegleitetem Gepäck entspricht der Gepäckanhänger dem in der IATA-Entschließung Nr. 743a spezifizierten Muster, bei dem die unterbrochenen roten Streifen entlang den Seitenrändern durch unterbrochene grüne Streifen ersetzt sind (siehe nachstehendes Muster 2b)).

2. MUSTER

a)

Muster: Gepäckanhänger, der an in einem Gemeinschaftsflughafen aufgegebenem Gepäck anzubringen ist

b)

Muster: Gepäckanhänger, der an in einem Gemeinschaftsflughafen aufgegebenem, nichtbegleitetem Gepäck anzubringen ist