Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0162-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 06.01.2020

UP-4200, Arbeitsrichtlinie EFTA (IS, NO, CH)

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3120.

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

7.1. Grundsätzliches

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Präferenzzone bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind und für die ein Präferenznachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der EU oder in einem EFTA-Staat nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems, die Ursprungserzeugnisse der EU im Sinne des EWR-Abkommens sind und für die ein Präferenznachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der EU nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(3) Das Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung betrifft in der EU oder in den EFTA-Ländern geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien und auf unter Absatz 2 fallende Erzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der EU oder in einem EFTA-Staat in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(4) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Präferenznachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Verpackungen, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie für Warenzusammenstellungen, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur für Vormaterialien, die unter das jeweilige Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

7.2. Betroffene Abgaben

Neben allen Arten von Zöllen fallen beispielsweise auch Antidumpingabgaben unter das Verbot der Zollrückvergütung. Der Zollkodex kennt folgende Einrichtungen, die ausdrücklich oder in ihrer Wirkung eine Zollrückvergütung ermöglichen:

a)aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren und Verfahren der Zollrückvergütung - siehe ZK-1140);

b)Umwandlung (siehe ZK-1300);

c)Freizone/Freilager oder Zolllager (siehe ZK-0980).

Äußere Umschließungen, auch wenn sie im Rahmen einer der vorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind, unterliegen nicht dem Verbot der Zollrückvergütung.

7.3. Wahlmöglichkeit

Dem Exporteur eines Ursprungserzeugnisses steht es frei, eine solche Zollrückvergütung in Anspruch zu nehmen und dafür keinen Präferenznachweis auszustellen, dh. auf die Präferenzzölle für das Ursprungserzeugnis im Bestimmungsland zu verzichten. Entscheidet er sich aber für die Ausstellung eines Präferenznachweises, so unterwirft er sich dem Verbot der Zollrückvergütung.

7.4. Angaben über Zollrückvergütungen

Der Ausführer hat im Antragsformular zur Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED anzugeben, ob eine Zollrückvergütung in Anspruch genommen wurde bzw. wird oder nicht.

7.5. Zollrückvergütung im Falle von Irrtümern

Wird ein Präferenznachweis irrtümlicherweise ausgestellt oder ausgefertigt, so kann eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung nur dann gewährt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Der irrtümlicherweise ausgestellte oder ausgefertigte Präferenznachweis muss an die Behörden des Ausfuhrlands zurückgeschickt werden; anderenfalls müssen die Behörden des Einfuhrlands in einer schriftlichen Erklärung bestätigen, dass keine Präferenzbehandlung eingeräumt wurde beziehungsweise wird.

b)Für die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien hätte gemäß den geltenden Vorschriften eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung gewährt werden können, wenn kein Präferenznachweis zur Beantragung der Präferenzbehandlung vorgelegt worden wäre.

c)Die Frist für die Rückvergütung wird eingehalten, und die in den internen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes niedergelegten Voraussetzungen für die Rückvergütung sind erfüllt.