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Richtlinie des BMF vom 25.10.2019, BMF-010313/0629-III/10/2019
gültig von 25.10.2019 bis 11.11.2020
ZK-2560, Arbeitsrichtlinie aktive Veredelung (aV)
- 1. Einführung und Anwendungsbereich
1.5. Wesentliche Änderungen
Neben der geänderten Struktur der Rechtsvorschriften sieht der UZK schwerpunktmäßig folgende wesentliche inhaltliche Änderungen vor:
- elektronische Erstellung und Bearbeitung von Anträgen und Bewilligungen
- Änderungen bei den erforderlichen Antrags- und Bewilligungsvoraussetzungen
- das bisherige Umwandlungsverfahren fließt in die aV ein
- die Wiederausfuhrabsicht als Bewilligungsvoraussetzung entfällt
- die aV-Variante des Zollrückvergütungsverfahrens entfällt
- neue Systematik im Bereich der Wirtschaftlichen Voraussetzungen und nunmehr untrennbare Verknüpfung mit der anzuwendenden Zollschuldbemessungsmethode
- Einschränkungen und Verbote zur Verwendung von Ersatzwaren
- Einführung der Möglichkeit einer halbjährigen Globalisierung der Erledigungsfrist
- Änderungen bei der Fiktion Überlassung zum freien Verkehr mit Fristablauf (vormals "Globale Überführung");
Hinweis:
Zur besseren Abgrenzung zum Begriff der "Globalisierung" der Erledigungsfrist wird der vormals verwendete Hilfsbegriff "Globale Überführung" durch den Hilfsbegriff "Überlassungsfiktion" ersetzt. Dieser umfasst die Regelung des Art. 170 UZK-DA iVm Art. 325 UZK-IA.
- elektronischer Standardinformationsaustausch (INF)
- Erweiterung der vereinfachten Erledigung (Wiederausfuhrfiktion)
- Entfall der Ausgleichszinsen
- Änderungen betreffend die Abrechnungspflicht