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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .AH-1120, Arbeitsrichtlinie Befreiungen
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Für Rohdiamanten gilt die Befreiung nach § 19 Z 1 1. AußWV 2011 nicht, da es sich um Waren nach § 1 Abs. 1 Z 25 Buchstabe a AußWG 2011 mit Gerichtszuständigkeit handelt - siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-4311.
4. Ausnahme bei mengenmäßigen Beschränkungen
(1) Rechtsgrundlage ist Artikel 127 Abs. 3 ZBefrVO.
(2) Die Befreiung gilt für Textilwaren und Stahlwaren, die Quotenregelungen unterliegen, bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft für Waren, die entsprechend der ZBefrVO abgabenfrei eingeführt werden können.
Hinweis:
Andere Waren im Außenhandelsrecht als die genannten unterliegen bei der Einfuhr Verboten oder anderen Maßnahmen als mengenmäßigen Beschränkungen, daher kann diese Befreiungsbestimmung für diese Waren nicht angewendet werden.
(3) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA: Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") und der zusätzliche Informationscode 41115 zu verwenden.