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0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Schusswaffen und Munitionanzuwendenden Beschränkungen sind:
1.das Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997;
2.die Erste Verordnung über die Durchführung des Waffengesetzes (1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 1. WaffV), BGBl. II Nr. 164/1997.;
3.die Zweite Verordnung über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 2. WaffV), BGBl. II Nr. 313/1998;
4.die Verordnung über die Deaktivierung von Schusswaffen (Deaktivierungsverordnung - DeaktV), BGBl. II Nr. 316/2012.
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
Die Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 gelten auch für das Verbringen von Waffen und Munition im innergemeinschaftlichen Verkehr. Die Zollorgane (insbesondere die mobilen Kontrolleinheiten) haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken.
0.3. Sonderregelung betreffend die Schweiz und Liechtenstein
Gemäß § 9 Abs. 2 WaffG sind die Schweiz und Liechtenstein wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.