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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2009, BMF-010313/0222-IV/6/2009
gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
  • Abschnitt 2 Das TIR-Verfahren
Artikel 454c

(1) Die Verpflichtungen des Inhabers des Carnets TIR nach Artikel 1 Buchstabe o des TIR-Übereinkommens sind erfüllt, wenn das Carnet TIR zusammen mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und den Waren dem zugelassenen Empfänger unversehrt in seinem Betrieb oder an einem anderen in der Bewilligung festgelegten Ort übergeben wurde.

(2) Das TIR-Verfahren gilt als im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens beendet, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 454b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 erfüllt wurden.

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:10.07.2009
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Schlagworte:ZK-DVO
Stammfassung:BMF-010313/0056-IV/6/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 29636.5
aufgenommen am: 10.07.2009 15:53:24
Dokument-ID: eedf2ce5-4e85-47fd-b1a9-5d282a4ebffe
Segment-ID: 8e3f95ad-9f16-46f2-9cf0-a188acb8fd3a
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